Satzung

Bremer Literaturkontor e.V.

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bremer Literaturkontor“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Bremen.


§ 2.: Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur mit dem Ziel, das örtliche Literaturschaffen in seinen verschiedenen Formen durch vielfältige Aktionen zu unterstützen, zu koordinieren und zu vermitteln. Dieser Zweck soll insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb eines „Literaturkontors“ verwirklicht werden, zu dessen Tätigkeitsfeld die Beratung und Mitwirkung bei der inhaltlichen und organisatorischen Vorbereitung sowie Durchführung von literarischen Programmen, Projekten und Einzelveranstaltungen gehört. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit  mit verschiedenen Institutionen, die für die literarische Szene von Belang sind, an.


§ 3: Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4: Mitgliedschaft / Eintritt

Mitglied kann jede volljährige + juristische Person, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Bremen und Umgebung hat, werden.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.


§ 5: Mitgliedschaft / Verlust

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
a) wegen vereinsschädigenden Verhaltens
b) wenn es mit seinen Beiträgen mehr als ein Jahr in Verzug ist.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.


§ 6: Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder.


§ 7: Organe und Einrichtung

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8: Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Beisitzer. Es können weitere Mitglieder als Beisitzer hinzu gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§ 9: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorstand einzuberufen. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, die eingereichten Anträge, den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.


§10: Niederschrift

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnet wird.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.


§11: Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾  der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Kultur, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen einzutragen.

Bremen, den 14. Juni 1983,
mit Änderungen vom 2. Juli 1984, 15. Oktober 1985, 10. November 1987
(eingetragen unter VR 3876 am 2. Dezember 1983).